Rechtsgrundlagen: Überladene Wohnmobile

Rechtsgrundlagen Überladene Wohnmobile

Das umfangreiche Thema der überladenen Wohnmobile ist noch nicht abgeschlossen. Am Ende unseres letzten Beitrages sind weiterhin einige Fragen offen. Es braucht rechtliche Unterstützung, um hier zu etwas mehr Klarheit zu kommen.

Aufgrund einiger Erfahrung mit „Rechtsstreitereien“ scheint das Recht nicht schwarz oder weiss zu sein und jegliche Fälle hängen immer wieder von den entsprechenden beteiligten Personen und Institutionen ab. Wie viele Fälle gibt es, die vor dem Landgericht abgewiesen wurden und dann vor dem Oberlandesgericht gewonnen wurden? Allein daran ist schon ersichtlich, dass in unserer Rechtswelt keine eindeutigen, reproduzierbaren Antworten existieren. Doch zumindest können wir klarstellen, welche Rechtsgrundlagen und Verordnungen es gibt und was dementsprechend gelten müsste.

Wir sind keine Anwälte, daher wird es auf unserer Webseite keine Rechtsberatung geben. Die verbraucherorientierte Anwaltskanzlei Dr. Stoll & Sauer hat sich freundlicherweise angeboten, einige der noch offenen Fragen und daraus resultierenden Unklarheiten zu beantworten.

Fragen und Antworten: Überladene Wohnmobile

Frage 1: Gewicht Frischwassertank-Füllung

Ist es bei Wohnmobilen (3,5 t- Fahrzeuge) zulässig, bei der Berechnung des Leergewichts bzw. der Masse im fahrbereiten Zustand den Frischwassertank nur mit einer Teilfüllung statt mit seinem Gesamtvolumen zu berücksichtigen?

Antwort zu Frage 1:

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Leergewichts von Fahrzeugen ist die Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO. Die Bestimmung lautet:

Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht.“

Der Begriff des Leergewichts entspricht dem in Art. 2 Nr. 4a) der Verordnung Nr. 1230/2012 definierten Begriff „Masse im fahrbereiten Zustand“ bei einem Kraftfahrzeug. Die Vorschrift definiert diese als die

Masse des Fahrzeugs mit zu mindestens 90 % seines Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank(s), zuzüglich der Masse des Fahrers, des Kraftstoffs und der Flüssigkeiten, ausgestattet mit der Standardausrüstung gemäß den Herstellerangaben sowie, sofern vorhanden, der Masse des Aufbaus, des Führerhauses, der Anhängevorrichtung und des Ersatzrads/der Ersatzräder sowie des Werkzeugs“.

Nach dem Wortlaut der Vorschriften des § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO und des Art. 2 Nr. 4a der Verordnung Nr. 1230/2012 sind hierbei sämtliche Flüssigkeiten hinzuzuzählen. Es lässt sich daraus nicht entnehmen, dass bestimmte Flüssigkeiten (außer gebrauchtes Wasser, das ausweislich der Definition des § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO ausdrücklich nicht bei der Bestimmung des Leergewichts berücksichtigt werden darf) hiervon ausgenommen sind, etwa weil sie z.B. – anders als Öl und andere Schmierstoffe, Kühlerflüssigkeit, Scheibenwischerflüssigkeit usw. – keinen funktionalen Zusammenhang zum Betrieb des Fahrzeugs im engen Sinne aufweisen. Da gerade bei einem Wohnmobil der Wassertank eine sehr wichtige Komponente ist, gibt es auch keinen objektiven Grund dafür, diesen bei der Berechnung des Leergewichts außen vor zu lassen.

Für diese Auffassung spricht auch die Vorschrift des Art. 3 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1230/2012, wonach bei der Bestimmung der in Absatz 1 dieser Vorschrift genannten Massen der Hersteller keine Nutzungseinschränkungen für das Fahrzeug außer den dort im Einzelnen Genannten festlegen darf, worunter eine Einschränkung der Flüssigkeiten nicht fällt. Zwar greift Art. 3 Nr. 4 der Verordnung Nr. 1230/2012 nicht direkt für den Fall der Bestimmung des Leergewichts, da Absatz 1 sich nicht auf das Gewicht im fahrbereiten Zustand bezieht. Jedoch dürfte der Regelung ein allgemeines Prinzip zu entnehmen sein, wonach die Massen nicht künstlich verringert werden dürfen. Somit dürfte für das Gewicht im fahrbereiten Zustand auch gelten, dass Flüssigkeiten nicht lediglich zu einem Teil zu berücksichtigen sind.

Auch die Rechtsprechung ist der Auffassung, dass Flüssigkeiten nicht lediglich zu einem Bruchteil berücksichtigt werden dürfen. Das Oberlandesgericht Hamm geht in seinem im Zusammenhang mit dem Kauf eines Wohnmobils ergangenen Urteil vom 10.09.2008 (11 U 151/07), juris Rn. 47f und 55f, unter Bezugnahme auf die in dem Fall vom Sachverständigen zugrunde gelegten Bestimmungen von Ziff. 3.2 und 4.3 der DIN-EN 1646-2 davon aus, dass für die Masse im fahrbereiten Zustand jedenfalls 90 % des Gewichts des gefüllten Frischwassertanks und 90 % des Gewichts des Gasvorrats zu berücksichtigen sind. Im Urteil wird auch ausdrücklich klargestellt, dass hierbei nicht etwa bereits das Gewicht des bloßen Tanks einzubeziehen ist, sondern dass es auf das Fassungsvermögen des Tanks bezüglich der Flüssigkeit als solcher in kg ankommt (Oberlandesgericht Hamm, a.a.O., juris Rn. 57).

Ausweislich der uns nicht vorliegenden DIN-EN 1646-2 ist offenbar in deren Nummer 5 festgelegt, dass der Hersteller des Wohnmobils die Grundausstattung inklusive der Versorgung – und somit auch das Fassungsvermögen der Wassertanks – im Prospekt genau bezeichnen muss. Eine Berücksichtigung von weniger als 90 % des Fassungsvermögens der Frischwassertanks ist beim Gewicht im fahrbereiten Zustand unzulässig. Entspricht die in den Fahrzeugdokumenten angegebene Masse im fahrbereiten Zustand nicht der tatsächlichen Masse im fahrbereiten Zustand und ist hierdurch die Zuladungsmasse geringer, liegt zudem ein Sachmangel vor, der zur Kaufgewährleistung berechtigt (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 02.01.2015, 26 U 31/14, openjur.de).

Die DIN-EN 1646-2 kann über mehrere Internetportale kostenpflichtig bestellt werden. Neuere, gegebenenfalls abweichende Vorschriften, nach denen sich das Leergewicht bzw. die Masse im fahrbereiten Zustand bemisst, sind uns nicht bekannt.

Frage 2: 90% oder 100% des Gewichtes der Flüssigkeiten

In den Verordnungen lauten die Formulierungen für die Masse des fahrbereiten Zustands: „und zu 100 Prozent gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten“ sowie „und der Flüssigkeiten“.
In der DIN-EN 1646-2 wird von 90% des Frischwassertanks und 90% des gesamten Gasvorrates beim Gewicht im fahrbereiten Zustand gesprochen.
In der Rechtsprechung wird ebenfalls von 90% des Gewichts des gefüllten Frischwassertanks und 90% des Gewichts des Gasvorrats beim Gewicht im fahrbereiten Zustand gesprochen.
Mit was sollte/muss der Wohnmobil-Käufer nun rechnen? Mit 100% des Gewichtes der Flüssigkeiten (Wasser und Gas) oder mit 90%?

Antwort zu Frage 2:

Die DIN-EN 1646-2 gibt ein gegenüber dem Wortlaut von § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO und von Art. 2 Nr. 4 a) der Verordnung Nr. 1230/2012 von 100 % auf 90 % herabgesenktes Gewicht von Flüssigkeiten bzw. von Gas an. Somit werden die Regelungen der StVZO und die europarechtlichen Vorgaben nicht vollständig durch die DIN-EN 1646-2 umgesetzt.

Der Grund für die Abweichung ist uns nicht bekannt. Es könnte Messunsicherheiten oder bauartbedingte Unterschiede bei den Behältnissen geben, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, einen Abschlag von 10 % zu machen. Dies ist jedoch nur eine Vermutung. Es mag auch ganz andere Gründe dafür geben. Etwaig findet sich eine Begründung in der DIN-Vorschrift selbst. Diese liegt uns wie gesagt nicht vor.

Unabhängig davon spricht viel dafür, dass entgegen § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO und Art. 2 Nr. 4a) der Verordnung Nr. 1230/2012 tatsächlich nur 90 % des Gewichts anzusetzen sind. Denn das Oberlandesgericht Hamm hat den Abschlag in seinem ausführlich begründeten Urteil vom 10.09.2008 (11 U 151/17), in dem immerhin auch ein Sachverständiger zur Bestimmung des Leergewichts hinzugezogen wurde, als zutreffend angesehen. Soweit ersichtlich handelt es sich um die bislang einzige obergerichtliche Entscheidung zu dieser DIN-Vorschrift.

Es erscheint zwar möglich, dass ein Gericht auch zu einem anderen Ergebnis kommt und 100 % des Gewichts der Flüssigkeiten für das Leergewicht veranschlagt. Denn der Wortlaut der StVZO und der Verordnung lassen kaum Interpretationsspielraum zu. Dennoch muss berücksichtigt werden, dass Gerichte erfahrungsgemäß gerade Vorschriften mit engem Bezug zur Technik häufig so auslegen, wie die beteiligten Verkehrskreise sie verstehen und anwenden. Im Streitfall könnte daher auch wiederum ein Sachverständiger zur Beantwortung der Frage – die im Kern eine Rechtsfrage ist – herangezogen werden. Rechnen muss der Wohnmobilkäufer nach alledem mit jedenfalls 90 % des Gewichts von Flüssigkeiten sowie 90 % des Gewichts des Gasvorrats. Ein Ansatz von 100 % erscheint ebenfalls als möglich. Jedoch lässt sich dies bislang nicht auf Rechtsprechung stützen.

Frage 3: Nutzung und Gewicht von Gasflaschen

Darf die Nutzung von zwei Gasflaschen auf eine Gasflasche bei der Berechnung der Masse im fahrbereiten Zustand eingeschränkt werden?

Antwort zu Frage 3:

Nein. Nach dem oben bereits zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.09.2008 ist gemäß Ziff. 3.2 und 4.3 der DIN-EN 1646-2 der gesamte Gasvorrat mit 90 % des Gewichts in kg bei der Berechnung der Masse im fahrbereiten Zustand zu berücksichtigen.

Frage 4: Füllung und Gewicht AdBlue-Tank

Muss auch das Gewicht der Füllung des AdBlue-Tanks bei der Bestimmung der Masse im fahrbereiten Zustand addiert werden?

Antwort zu Frage 4:

Nach den Aussagen sowohl der Vorschrift des § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO als auch von Art. 2 Nr. 4a) der Verordnung Nr. 1230/2012 wird deutlich, dass grundsätzlich alle Flüssigkeiten zu berücksichtigen sind. AdBlue dürfte allerdings in der DIN 1646-2 nicht genannt sein, da AdBlue erst 2009 eingeführt (https://de.wikipedia.org/wiki/AdBlue), die DIN-Vorschrift aber bereits früher erlassen wurde. Es kann sein, dass die DIN-EN 1646-2 seitdem fortgeschrieben wurde oder aber in puncto AdBlue ergänzt werden muss. Im Streitfall müsste ein Sachverständiger beurteilen, ob und ggfs. in welchem Umfang AdBlue bei der Bestimmung der Masse im fahrbereiten Zustand zu berücksichtigen ist.

Frage 5: Falsche Gewichtsangaben in Wohnmobil Preislisten

Wenn der Wohnmobil-Hersteller (in diesem Fall Knaus Tabbert AG) in seinen Preislisten nicht die vollständigen Inhalte (oder zumindest 90%) des Frischwassertanks und der zwei Gasflaschen zur Masse im fahrbereiten Zustand hinzufügt und durch dieses fehlende Gewicht in seiner Preisliste dem Käufer die „maximale Zulademöglichkeit in kg“ präsentiert (technisch zulässige Gesamtmasse in kg abzüglich Masse im fahrbereiten Zustand in kg), werden dem Käufer falsche Gewichtsangaben präsentiert. Die Zulademöglichkeit erscheint damit in der Preisliste tatsächlich höher, als sie effektiv ist. Haben wir somit einen ähnlichen Fall wie bei der Hymer Gruppe – unerlaubte Werbung mit falschen Gewichtsangaben?
Liegt eine mögliche Straftat der Knaus Tabbert AG vor?
Kann Anzeige bei einer Polizeistelle gegen die Knaus Tabbert AG erstattet werden?
Macht das für den Wohnmobil-Besitzer Sinn?

Antwort zu Frage 5:

Die Angaben zur Masse im fahrbereiten Zustand und somit letztlich zur möglichen Zuladungsmasse sind an § 42 Abs. 3 Satz 1 StVZO, der Verordnung Nr. 1230/2012 und der DIN-EN 1646-2, dort Nummer 5 (die dort verlangten Angaben muss der Hersteller machen), zu messen.

Wird in Preislisten oder dem Angebot des Herstellers für ein Wohnmobil eine zu hohe Zuladungsmöglichkeit angegeben, und wird von einem Kunden im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angabe ein Wohnmobil gekauft, kann ein strafbares Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen vorliegen. Es kommt gewerbsmäßiger Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht. Der jeweils für den Hersteller verantwortlich Handelnde müsste in einem solchen Fall in der Absicht, sich bzw. seinem Unternehmen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, das Vermögen des Kunden dadurch beschädigt haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregt hat. Für eine Strafbarkeit muss Vorsatz vorliegen. Eine lediglich irrtümliche Falschangabe begründet daher keine Strafbarkeit.

Zur strafrechtlichen Klärung kann aber bei der Polizei Strafanzeige gestellt werden. Es kann sich neben der strafrechtlichen Aufarbeitung zudem anbieten, sich auch an die Verbraucherzentrale des Bundeslandes zu wenden, in dem der Kauf stattfand, oder aber zusätzlich noch deren Dachverband zu informieren bzw. zu konsultieren. Auch kann ggfs. das KBA involviert und eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt werden, um Informationen zu möglichen, beim KBA aktenkundigen Missständen zu erlangen. Generell ist zu empfehlen, sich insoweit breiter aufzustellen als lediglich im Wege einer Strafanzeige. Denn der Verdacht einer Straftat muss sich nicht zwingend bestätigen und ist eine Einstellung des Strafverfahrens möglich. Daher sollte auf mehreren Ebenen agiert werden.

Frage 6: Mindest-Nutzlast bei Wohnmobilen unterschritten

Begeht der Wohnmobilkäufer eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Mindest-Nutzlast an seinem Wohnmobil unterschritten wird?

Antwort zu Frage 6:

„Nutzlast“ bedeutet gemäß Art. 2 Nr. 21 der Verordnung Nr. 1230/2012 den Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse in beladenem Zustand und der Masse in fahrbereitem Zustand, erhöht um die Masse der Fahrgäste und die Masse der Zusatzausrüstung.

Laut der Verordnung Nr. 1230/2012 Anhang I Teil A Nr. 2.6.4.1.2 gilt bei Wohnmobilen für die Mindest-Nutzlast (PM) folgende Anforderung:

PM in kg ≥ 10 (n + L).

Dabei gilt, dass „n“ die Höchstzahl der Fahrgäste zuzüglich des Fahrers darstellt und „L“ die Gesamtlänge des Fahrzeugs in Metern bezeichnet.

Wird das Gewicht des Wohnmobils im fahrbereiten Zustand durch unzureichende Berücksichtigung des Gewichts von Flüssigkeiten in kg künstlich verringert, so ergibt sich hierdurch eine vermeintlich höhere Nutzlast des Fahrzeugs. Tatsächlich ist die Nutzlast jedoch geringer als bei korrekter Ermittlung des Gewichts im fahrbereiten Zustand.

Die Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) und die Regelungen der Verordnung Nr. 2018/858 finden sich in §§ 24 StVG, 69a StVZO.

Gemäß § 69 Abs. 3 Nr. 4 StVZO handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes , wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO über die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34 Abs. 8 StVZO über das Gewicht auf einer oder mehreren Antriebsachsen, des § 34b StVZO über die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 StVZO über die zulässige Anhängelast in Betrieb nimmt.

Das Unterschreiten der Mindest-Nutzlast wird dabei nicht als Ordnungswidrigkeit erfasst. Bei Anhang I Teil A Nr. 2.6.4.1.2 der Verordnung Nr. 1230/2012 handelt es sich soweit ersichtlich um eine Vorschrift, die im Kontext der Zwecke der am 01.09.2020 durch Art. 88 der Verordnung Nr. 2018/858 ersetzten Richtlinie 46/2007/EG zu lesen ist. Hiernach sollen im Interesse der Verwirklichung und des Funktionierens des Binnenmarktes die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein gemeinschaftliches Genehmigungsverfahren ersetzt werden, das auf dem Grundsatz einer vollständigen Harmonisierung beruht. Die technischen Anforderungen für Systeme, Bauteile, selbstständige technische Einheiten und Fahrzeuge sollen hiernach in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden.

Es geht also bei der Regelung der Mindest-Nutzlast darum, dass Fahrzeuge so gebaut werden müssen, dass sie bestimmungsgemäß und vernünftig genutzt werden können. Es handelt sich um einen Ordnungsrahmen für den Hersteller, der im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens abgefragt wird und vom Hersteller eingehalten werden muss.

Eine Ordnungswidrigkeit wird vom Käufer bei Unterschreitung der Mindest-Nutzlast somit nach alledem nicht begangen. Jedoch gelten für jede Inbetriebnahme die allgemeinen Vorschriften u.a. über die Beachtung der zulässigen Achslast und das zulässige Gesamtgewicht (§ 34 Abs. 3 Satz 3 StVZO). Verstöße hiergegen können nach § 69a StVZO geahndet werden. Es empfiehlt sich daher vor Inbetriebnahme des Wohnmobils, Gewicht und Ladung jeweils auf diese Parameter hin zu überprüfen.

Gemäß Anhang II Teil 3 Anlage 1, Nr. 44A der Verordnung Nr. 2018/858 sind die Regelungen über die Massen und Abmessungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 einzuhalten. Hierunter fällt auch die Regelung zur Mindest-Nutzlast (PM) in Anhang I Teil A Nr. 2.6.4.1.2 Verordnung Nr. 1230/2012. Diese muss vom Hersteller bzw. demjenigen, der ein Wohnmobil baut oder umbaut, eingehalten werden. Dies gilt schon bei der Erteilung einer Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 22ff und Art. und Art. 44ff der Verordnung Nr. 2018/858). Ein Fahrzeug muss also so konstruiert sein, dass die Mindest-Nutzlast eingehalten wird. Wird die Mindest-Nutzlast nicht eingehalten, so ist die Konsequenz, dass das Fahrzeug schon nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung hat. Wird nachträglich festgestellt, dass eine Typgenehmigung nicht den Voraussetzungen der Verordnung 2018/858 entspricht, so lehnt die Genehmigungsbehörde die Anerkennung einer solchen Genehmigung ab (Art. 54 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2018/858). Gemäß Art. 54 Abs. 6 und Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung muss dann hinsichtlich der bereits auf dem Markt bereitgestellten Fahrzeugen mit nichtkonformer Typgenehmigung ein Verfahren eingeleitet werden, wonach der jeweilige Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung erteilt hat, gegenüber den betroffenen Wirtschaftsakteuren (nach Art.3 Nr. 44 der Verordnung Nr. 2018/858 ist dies neben dem Händler auch der Hersteller) unverzüglich alle geeigneten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen hat, um dafür zu sorgen, dass der Mangel behoben wird. Hierunter fällt auch der Erlass eines Rückrufbescheids hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge gegenüber dem Hersteller bzw. eine Rückrufaktion.

Die Unterschreitung der Mindest-Nutzlast (PM) durch den Hersteller als solche ist nicht strafrechtlich oder ordnungswidrigkeitsrechtlich sanktioniert. Jedoch kommen Delikte wie Betrug (§ 263 StGB) oder Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in Betracht, wenn von den verantwortlichen Personen des Herstellers im Typgenehmigungsverfahren gegenüber der zuständigen Behörde inhaltlich unrichtige Antragsunterlagen zu Massen und Gewichten vorgelegt wurden.

Quintessenz aus diesen umfangreichen Rechtsinformationen

Was Knaus Tabbert in seinen Preislisten der KNAUS und WEINSBERG Wohnmobile, insbesondere mit der Berechnung der Masse im fahrbereiten Zustand, präsentiert ist somit, gemäss den oben ausführlich dargestellten Rechtsinformationen, falsch und irreführend.

Zum Leergewicht der Wohnmobile müsste also das Gewicht des zu mindestens 90% gefüllten Frischwassertanks hinzugerechnet werden, wie auch das Gewicht von zwei zu mindestens 90% gefüllten Gasflaschen. Dann kommen wir auf vollständig andere Massen im fahrbereiten Zustand der Wohnmobile. Damit wiederrum wären auch sämtliche Gewichtsangaben über die maximale Zulademöglichkeit in den KNAUS und WEINSBERG Preislisten falsch.

Obwohl in den Preislisten der Knaus Tabbert AG eindringlich darauf hingewiesen wird, dass der Käufer eines KNAUS oder WEINSBERG Wohnmobiles die Verantwortung dafür trägt, dass das bestellte und gekaufte Wohnmobil über die Mindest-Nutzlast verfügt und er im weiteren zur Einhaltung der Mindest-Nutzlast VERPFLICHTET ist, ist es in Wahrheit derjenige, der das Wohnmobil herstellt, der die Regelung zur Mindest-Nutzlast einzuhalten hat.

Es wäre auch schon ziemlich abstrus, wenn ein Fahrzeug-Hersteller alles produziert, was der Kunde bei ihm bestellt. Wozu gibt es denn dann die Typgenehmigungen für Kraftfahrzeuge, die von den jeweiligen Herstellern einzuhalten sind. (https://de.wikipedia.org/wiki/Typgenehmigung_(Kraftfahrzeug))

Werbung mit falschen Gewichtsangaben bei Wohnmobilen

Gab es nicht gerade wegen Werbung in Zusammenhang mit falschen Gewichtsangaben im Januar 2022 eine Razzia bei der Erwin Hymer Gruppe? Die konkreten Vorwürfe sind noch unklar, allerdings wird bereits vermutet, dass es insbesondere um die 3,5 Tonnen Wohnmobile geht, bei denen das Gewicht im fahrbereiten Zustand zu niedrig angegeben worden sei. Dadurch werden diese Wohnmobile durch eine scheinbare höhere Zuladungsmöglichkeit im Verkauf attraktiver, vor allem da seit 1999 ein Lkw-Führerschein der Klasse C1 für Wohnmobile über 3,5 Tonnen benötigt wird.

Vor ca. 10 Jahren waren diejenigen, die nach 1999 ihren Führerschein erhielten noch nicht die Hauptzielgruppe der Wohnmobilkäufer. Inzwischen hat diese potentielle Zielgruppe jedoch ein Alter von 40 Jahren erreicht und fällt damit gemäss Statista in die drittgrösste Zielgruppe der Camper.

Quelle: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1044777/umfrage/altersverteilung-der-deutschen-campingurlaubern/#:~:text=Laut%20einer%20Umfrage%20aus%20dem,18%20und%2029%20Jahre%20alt.

In den soziografischen Daten des Caravaning Industrie Verbandes e.V. ist aufgrund einer Studie aus dem Jahr 2010 die Altersgruppe von 40 bis 49 Jahren die zweitgrösste Zielgruppe der Wohnmobil-Besitzer. Bei der Vermietung von Wohnmobilen sind sogar die bis 29-jährigen die grösste Zielgruppe und die 30-39-jährigen die zweitgrösste Zielgruppe.

Quelle: https://www.civd.de/artikel/soziodemografische-daten/

Zielgruppen der 3,5 Tonnen Wohnmobile

Anhand dieser Daten wird deutlich, wie wichtig die Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen werden, um gerade die Zielgruppen zu erreichen, die ihren Führerschein nach 1999 erhalten haben.

Stellte sich also vor einigen Jahren nach dem Kauf eines Wohnmobiles heraus, dass das Wohnmobil schwerer als angegeben ist, dann war die Möglichkeit der Auflastung auf jedenfall eine relativ schnelle Lösung. Diese „schnelle“ Lösung wird nun aber immer seltener möglich, da mit der Zeit die Anzahl der Wohnmobilfahrer, die nach 1999 ihren Führerschein erworben haben stetig zunimmt. Die Anzahl derer, die einen C1 Lkw-Führerschein machen, nur um ein Wohnmobil fahren zu können, wird doch eher gering sein. Damit liegt der Hauptfokus auf den Wohnmobil-Modellen mit einem zulässigem Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen. Da wird natürlich alles daran gesetzt, diese insbesondere mit hohen Zulademöglichkeiten so attraktiv wie möglich darzustellen.

Nun wissen wir also, dass wir den Gewichtsangaben in den Preislisten der Knaus Tabbert AG erstmal nicht so ohne weiteres trauen können. Dadurch wird umso wichtiger, wie bereits oben erwähnt, vor Inbetriebnahme des Wohnmobiles, dieses auf seine entsprechenden Gewichte hin zu überprüfen.

Abschliessend bedanken wir uns nochmals sehr bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, durch die uns die offenen (rechtlichen) Fragen beantwortet wurden. Wir hoffen, damit etwas mehr Klarheit in das umfangreiche und verwirrende Thema der „Wohnmobil-Gewichte“ gebracht zu haben.

Wie geht es weiter?

Es folgt in unserem nächsten Artikel eine Berechnung der Nutzlast und Mindest-Nutzlast aller KNAUS und WEINSBERG teilintegrierten 3,5 Tonnen Wohnmobil-Modelle auf Basis der gültigen Rechtsgrundlagen im Vergleich zu dem was Knaus Tabbert uns als Masse im fahrbereiten Zustand und damit Zulademöglichkeit in Kilogramm liefert.

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Aniela
Aniela
1 Jahr zuvor

Es scheint mir, dass die Gewichtsproblematik bei Tabbert nicht nur auf Wohnmobile zutrifft. Wir haben einen Tabbert Wohnwagen bei dem die Leergewichtsangaben im Prospekt nicht mit den Ergebnissen auf der geeichten Waage übereinstimmen. Es ist ein Unterschied, natürlich zu unserem Nachteil, von 124 kg. Das ist für das Zuladegewicht für unseren Wohnwagen von essentieller Bedeutung. Aktuell könnten wir nur 50 kg zuladen. Ein absolutes No go. Erst mal eine einvernehmliche Lösung versuchen ( Auflastung auf Herstellerkosten incl. evtl.technischer Umbauten und sonstiger entstandener Mehrkosten) Sonst geht es vors Gericht. Ich denke, dass nicht nur unser Wohnwagen von den falschen Angaben im Prospekt betroffen ist.
Die Probleme sind die gleichen nur die Farzeuge nicht. Ausgesprochen ärgerlich bei dieser „Premiummarke“.

Ulrich Rosner
Ulrich Rosner
1 Jahr zuvor

Als KNAUS-Kunde bin ich auch ein KAUS-Geschädigter und ja, mir ist finanzieller und großer emotionaler Schaden durch die KNAUS-Gewichtsmogelei entstanden!
KNAUS hat bei mir in die COC-Urkunde falsche Gewichte eingetragen – falsche Gewichte in dem Zusammenhang, dass überhaupt eine Zulassung mit 3,5 to möglich war – das ist in meinen Augen eine URKUNDENFÄLSCHUNGEN!
Es entzieht sich meiner Vorstellungskraft, dass dies bei KNAUS ein Versehen, ein menschlicher Fehler war – schlussendlich nahm KNAUS den SUN TI 700 MX nach 3 jährigem Prozessverlauf zurück.
Der Augsburger KNAUS-Fachändler glänzte durch Unwissenheit und Überheblichkeit in meiner Reklamationsbearbeitung.
Ich muss dieser Internetseite meine Hochachtung aussprechen, mit diesem hier fundiertem Fach- und Detailwissen hätte mein KNAUS-Prozess schneller beendet werden können.
Für mich – NIE WIEDER ein KNAUS!